Pflegeanweisung schützt vor Versiegelungs-Schadensersatz
Der neue Parkettboden ist frisch verlegt und alle sind zufrieden – Parkettleger wie auch die Kundschaft. Doch was ist, wenn diese nach den Bodenarbeiten auf einmal Schadensersatz fordert, weil der Boden bereits nach kurzer Zeit Schwierigkeiten macht? Absichern kann sich der Handwerker bei Problemen, die aufgrund falscher Pflege des Bodens entstehen können, nur mit einer zuvor ausgestellten Pflegeanweisung. Daher möchte ich euch kurz erklären, was das ist und was man dabei alles beachten muss:
Nach Punkt 3.1.4 der DIN 18356 ist die Übergabe einer Pflegeanweisung generell ein wesentlicher Vertragsbestandteil für Parkettarbeiten. Zu Recht: Nur damit kann sich der Parkettleger bei unsachgemäßen Umgang mit dem Holzboden bei der Bodenpflege, wie z. B. bei Anwendung falscher Parkettpflegemittel oder zu feuchtem Wischen, vor Schadensersatz wehren.
Denn in einer Pflegeanweisung wird schriftlich eindeutig festgehalten, wie der Besitzer den neuen Holzboden zu Reinigen und Pflegen hat. Darüber hinaus vermerkt der Handwerker hier Empfehlungen zu passenden Reinigungs- und Pflegemitteln sowie entsprechende Hinweise zu Klima- und Temperaturrichtlinien.
Sollten dann im Nachhinein Forderungen hinsichtlich des Bodens gestellt werden (z. B. bei Lackabrieb), kann sich der Bodenleger auf die Anweisung berufen. Ohne diese übernimmt er bei vorzeitigem Verschleiß die volle Verantwortung für die Haltbarkeit des mit Parkettöl oder Parkettlack behandelten Bodens. Auch dann, wenn der Parkettbesitzer schuld ist – z. B. wenn er den Boden mit ungeeigneten Pflegemitteln oder gar nicht gepflegt oder an Stelle nebelfeucht zu wischen, den Boden nahezu unter Wasser gesetzt hat.
Übergabe schriftlich festhalten
Eine Pflegeanweisung ist also nicht nur eine Vertragspflicht, sondern sie dient vor allem zum Schutz des Parkettlegers sowie als Anleitung für den Kunden. Deswegen sollte der Parkettleger auch deren Aushändigung sorgfältig dokumentieren. Angaben wie das Datum, der Empfängername sowie der Bearbeitungsstand des Holzbodens sind dafür notwendig und sollten daher bei der Übergabe notiert werden. Das Wichtigste ist allerdings, dass der Auftraggeber mit seiner Unterschrift schriftlich bestätigt, dass er die Anweisung erhalten hat.
Ratsam ist zudem, nicht erst mit der Abnahme des neuen Parkettbodens den Eigentümer mit der Anweisung zu konfrontieren. Lieber sollte diese bereits schon bei der Angebotsabgabe überreicht werden – so kann sich auch der „Parkettneuling“ frühzeitig auf die erforderlichen Pflegemaßnahmen einstellen.
Praktisch und einfach – die Pflegeanweisung von RETOL
Eine Pflegeanweisung ist also heutzutage im Parketthandwerk unabdingbar. Deswegen bieten wir in unserem RETOL-Onlineshop genau solch eine Pflegeanweisung, die man ganz einfach beim nächsten Einkauf mitbestellen kann, kostenlos an. Sie erfüllt sämtliche Anforderungen nach DIN 18356. Zudem enthält sie zur vollständigen und zeitsparenden Dokumentation der Übergabe einen speziellen Fußbodenpass auf Durchschlagpapier, sodass auch nach der Unterschrift durch den Auftraggeber ein Exemplar an diesen und an den Parkettleger gehen kann.
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